Jedes aufgefundene Testament muss – möglichst ungeöffnet – beim Nachlassgericht (Amtsgericht) abgeliefert werden. Dieses öffnet das Testament und benachrichtigt die Erben, (die auch die Kosten einer angemessenen Beisetzung tragen). Dort kann auch unter Vorlage des Totenscheins der Erbschein beantragt werden (am besten gleich 10 bis 15 Stück ausstellen lassen), mit dem man z.B. das Konto eines Erblassers auf den eigenen Namen übertragen kann.
Ist kein anerkanntes Testament vorhanden, so gelten die gesetzlichen Regelungen der Erbfolge. Erbberechtigt sind die nächsten Angehörigen, insbesondere Kinder, Adoptivkinder sowie der eheliche Partner des Verstorbenen. Bei Erbengemeinschaften sollte eine Liste der zu verteilenden Gegenstände erstellt werden.
Der laufende Zahlungsverkehr des Verstorbenen ist zu stoppen (Einzugsermächtigungen, Daueraufträge), die Konten zu sperren.